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Richter Lohmann - LG Kassel und seine merkwürdigen Urteile PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Cheffe   
Montag, den 11. April 2011 um 20:04 Uhr

Frankfurt. Wie der Redaktion unlängst bekannt wurde hat das OLG Frankfurt durch Beschluss Az.: 25 W 21/11 einen Nichtabhilfebeschluss in einen Verfahren zur Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben. Eigentlich nichts ungewöhnliches, sollte man meinen. Nach Lektüre der Entscheidungsgründe tauchen nun jedoch gleich mehrere Fragen auf. Da der betroffene Richter Lohmann von Steuergeldern bezahlt wird erlauben wir uns in Frage zu stellen, ob er dieses Geld auch verdient.

In der Begründung des OLG ist unter anderem zu lesen:

"Der Senat ist derzeit nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, weil es an einem ordnungsgemäßen Nichtabhilfeverfahren fehlt. Schon formal hat das Landgericht die Vorlage an den Senat nicht in die Form eines Beschlusses gekleidet. Dies ist die gebotene Entscheidungsform."

Herr Richter Lohmann wir fragen uns nun ernsthaft wie kann es sein, dass Sie es nicht auf die Reihe kriegen, eine Entscheidung formgerecht zu verfassen, genau dies wirft Ihnen das OLG vor.

Weiter heißt es in der Begründung des OLG:

"Aber auch inhaltlich wird das Vorgehen des Landgerichts dem Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens nicht gerecht [...] Der Beschluss vom 28.03.2011 setzt sich nämlich nicht mit der Beschwerdebegründung auseinander [...] der Beschluss vom 18.1.2011 zu dieser Zeit mit dieser Begründung nicht hätte ergehen dürfen."

Wir fassen zusammen Herr Lohmann. Zum einen haben Sie sich nicht wie geboten mit der Beschwerdebegründung auseinander gesetzt, zum anderen wurde ein Beschluss gefasst, der nach Auffassung des OLG so nicht hätte ergehen dürfen. Es stellt sich hier die Frage, kann es sein, dass ein Richter solche grundlegenden Fehler macht. Wo bleibt hier das rechtliche Gehör? Vielleicht hilft uns die weitere Begründung des OLG weiter:

"... erlaubt die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach fruchtloser Fristsetzung zur Behebung von Mängeln. Indes hat das Landgericht weder vor der Beschlussfassung Mängel der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gerügt noch zur Behebung der Mängel eine Frist gesetzt. An der Fristsetzung fehlt es bis heute [...] so dass keine Entscheidungsreife bestand."

Nun fragen wir ganz hoffen, Herr Richter Lohmann, waren Sie an dem Tag gesundheitlich angeschlagen, wird in Ihren Prozessen geschlampt, haben Sie nicht die geeignete Ausbildung um Ihr Amt zu begleiten oder liegt hier ein Vorsatz vor? Andere Möglichkeiten sehen wir hier nicht. Es sei denn, das Oberlandesgericht Frankfurt kann die Akten nicht lesen, wovon wir jedoch nicht ausgehen.

Leider geht es noch weiter:

"Es bleibt schon in verfahrenstechnischer Hinsicht rätselhaft, warum das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den -von Prozesskostenhilfe unabhängigen- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anberaumt hat, obwohl es den Antrag für unbegründet ansehen wollte dann aber, obwohl dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird, diese Stellungnahme nicht abgewartet wird, sondern dem Antragsteller sogleich vorgehalten wird, er spekuliere über bestimmte-seit dem fruchtlosen Fristablauf für die Stellungnahme freilich inzwischen gem. §138 Abs.3 ZPO als untreitig anzusehende- tatsächliche Umstände"

Wir interpretieren das mal so, das Landgericht sieht einen Antrag als unbegründet an, dennoch wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, es wird eine Schriftsatzfrist gesetzt, deren Ablauf aber nicht abgewartet. Die Krönung erfährt das ganze, indem dem Antragsteller dann noch vorgeworfen wird, er spekuliere über Tatsachen, die Aufgrund des fruchtlosen Fristablaufes nun doch unstreitig sind. Herr Richter Lohmann, kann es sein, dass Sie etwas gegen den Antragssteller haben, sind Sie voreingenommen?

Den Rest der Begründung schenken wir uns, wir haben genug gelesen und sind zu der Auffassung gekommen, das der Richter Lohmann seinen Beruf scheinbar verfehlt hat. Wieso mag er sich selbst aussuchen. Entweder wegen fehlendem Sachverständnis und mangelhafter Eignung, oder wegen Voreingenommenheit und vorsätzlicher Rechtsbeugung. Anders können wir uns die Häufung dieser eklatanten Verfahrensfehler und groben juristischen Schnitzer nicht erklären.

Herr Richter Lohmann ziehen Sie hieraus Ihre Konsequenzen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 11. April 2011 um 21:08 Uhr
 
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